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AGB für alle Leistungen außer Umzüge (AGB zu Umzügen HIER)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entrümpelungsgruppe Simsch Entrümpelungen (rümpel-to-go, sw-entruempelung, hs-umzuege, entruempelungen-stuttgart, entruempelungsbetrieb-stuttgart), Nobelstraße 1, 70569 Stuttgart, nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet.

§1. Art und Umfang der Leistung
Alle Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang vom Auftragnehmer schriftlich, gegebenenfalls auch mündlich bestätigt werden. Als schriftlich in diesem Sinne gilt auch eine Email ohne qualifizierte elektronische Signatur.

§2. Abnahme der Leistung, Gewährleistung und Haftung
Die Leistungen des Auftragnehmers aus dem Dienstvertrag gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Leistungserbringung, bis spätestens 24h nach der Entrümpelung schriftlich begründete Einwände erhebt.

Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Bei einmaligen Leistungen ist die Ersatzpflicht auf den hierfür vereinbarten Rechnungsbetrag begrenzt.

§ 3 Terminverzug durch den Kunden

1. Termine sind, gleich aus welchen Gründen, mind. 4 Werktage vorher abzusagen. Im Falle einer nicht fristgerechten Absage eines Termins gilt folgendes:

a) Bei Absagen innerhalb von 96 Stunden vor dem vereinbarten Termin bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von 50% des Preises jenes gebuchten Termins gemäß der gebuchten Leistung bestehen.

b) Erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin und sagt diesen Termin auch nicht mindestens 96 Stunden vorher ab, sind wir berechtigt, dem Kunden den nicht rechtzeitig abgesagten Termin gemäß § 615 BGB in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatzleistung seitens des Kunden besteht nicht.

§4. Preise
Die angegebenen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

§5. Nachbesserung/Reklamation
Bei ordentlicher Reklamation muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich nach erfolgter Entrümpelung informieren. Die Reklamation ist innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Entrümpelungsdatum in schriftlicher Form bei dem Auftragnehmer vorzulegen, bei postalischer Reklamation gilt das Datum des Poststempels. Im Umfang einer Reklamation können nur Leistungen
berücksichtigt werden, die Gegenstand des Auftrages sind.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer das Recht zur kostenlosen Nachbesserung in angemessener Frist einräumen. Versäumt der Auftraggeber diese Fristen gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht (siehe §2 Abs.1). Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei ordentlicher Reklamation, die reklamierte Leistung in einem für beide Parteien akzeptablen Zeitraum zu korrigieren. Dem Auftraggeber entstehen bei berechtigter und fristgerechter Reklamation keine zusätzlichen Kosten.

§6. Eigentumsübergang
Mit Beginn der Arbeiten auf der Baustelle, geht das Eigentum an der zu räumenden Einrichtung auf den Auftragnehmer über. Ausgenommen bleiben Wertgegenstände wie z. B. Bargeld, Wertpapiere oder Schmuck. Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag nicht die Aufgabe, Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten. Für durch die Räumungsarbeiten verschwundene Wertgegenstände übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

§7. Haftungsbeschränkung
Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Kontrollbegehung des geräumten Gebäudes. Sollte der Auftragnehmer im Zuge der Räumungsarbeiten Schäden am Gebäude, insbesondere an Fenstern, Türen, Böden, Wänden, Fluren und Zuwegen verursacht haben, ist er verpflichtet diese dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die durch den Auftragnehmer verursachte Schäden übernimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen auf Ihre Richtigkeit und das geräumte Gebäude auf Beschädigungen zu überprüfen. Mit Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls stellt er den Auftragnehmer von jeder Haftung für Leistungsmängel und für Schäden am Gebäude frei. Sollte der Auftraggeber nicht für eine Begehung und für die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zur Verfügung stehen, ist er verpflichtet, einen verantwortlichen Dritten für diese Aufgabe zu bevollmächtigen. Für nachträglich festgestellte Mängel oder Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§8. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist spätestens binnen zwei (2) Wochen ab Zugang unserer Rechnung zu bezahlen. Sie können den Rechnungsbetrag nach Ihrer Wahl auf unser auf der Rechnung angegebenes Konto überweisen. Geraten Sie mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Wir behalten uns insoweit vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

§9. Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so sind sie sinngemäß auszulegen und berühren die übrigen Bestimmungen nicht in ihrer Wirkung.

§10. Gerichtsstand
Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Sitz des Auftragnehmers.

§11. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

AGB Umzugsleistungen

1.1. Die Entrümpelungsgruppe Simsch Entrümpelungen (rümpel-to-go, sw-entruempelung, hs-umzuege, entruempelungen-stuttgart, entruempelungsbetrieb-stuttgart) im nachfolgenden „Auftragnehmer“ genannt, erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Auftragnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Das Personal des Auftragnehmers ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht zur Handhabung und Transport von über 90 kg schweren Gegenständen. Diese werden extra als Sonderleistungen berechnet und müssen vom Kunden vorab angekündigt werden.

1.5. Das Personal des Auftragnehmers ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Vertrags sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit Auftragnehmers oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmers nur für sorgfältige Auswahl.

Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

Beauftragung Dritter

Der Auftragnehmers kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Auftragnehmers zu zahlen.

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

Nachprüfung durch den Auftraggeber

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers zu bezahlen.

10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

10.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggeber, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Auftragnehmers berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.

11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

Rücktritt und Kündigung

12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2. Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder

12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;

12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

Gerichtsstand

13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet, ausschließlich zuständig.

13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

Datenschutz

Der Auftragnehmer verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

AMÖ-Einigungsstelle

16.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner bereinigt werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim

Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820

E-Mail: info@amoe.de – Internet: www.amoe.de

Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.

16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.

16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Das Personal des Auftragnehmers ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Handhabung und Transport von über 90 kg schweren Gegenständen. Diese werden extra als Sonderleistungen berechnet und müssen vom Kunden vorab angekündigt werden.

1.5. Das Personal des Auftragnehmers ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

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